Widerrufsrecht
Gewährleistung (B2B), Mängelrüge und Haftungsausschluss
Der Verkäufer leistet Gewähr für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden sind (§§ 922 ff. ABGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Monat nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 Satz 2 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) sowie § 933b ABGB findet keine Anwendung. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten die Gewährleistung für Waren abschließend.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware umgehend nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, spezifiziert und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Verletzt der Käufer seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen. Der Verkäufer behält sich vor, vom Käufer gerügte Mängel selbst oder durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Der Verkäufer haftet keinesfalls für Mängel der gelieferten Ware, die dadurch verursacht wurden, dass die Ware unsachgemäß behandelt oder in irgendeiner Weise verändert worden ist.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Käufer zu beweisen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten haftet der Verkäufer nicht.
Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Gewährleistung und Haftungsbeschränkung B2C
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der Republik Österreich.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Der Verkäufer haftet keinesfalls für Mängel der gelieferten Ware, die dadurch verursacht wurden, dass die Ware unsachgemäß behandelt oder in irgendeiner Weise verändert worden ist.
Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
Die vorherigen Beschränkungen gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis oder Mangelfolgeschäden.